Duden - Das grosse Wörterbuch der deutschen Sprache
Ergänzungsvereinbarung zum Lizenzvertrag
Anzahl der Lizenzen: 3
- Mit der Ausübung der dem Kunden in dieser Ergänzungsvereinbarung gewährten Rechte erklärt sich der Kunde an die Bedingungen und Bestimmungen des Lizenzvertrages und dieser Ergänzungsvereinbarung gebunden.
- Unbeschadet anders lautender Bestimmungen des Vertrages gewährt das Unternehmen Bibliographisches Institut GmbH (im Folgenden kurz BI genannt) dem Kunden folgende Rechte an der Software:
a) Der Kunde darf die oben auf dem Formular genannte Anzahl von Kopien der Software anfertigen. Jede einzelne dieser Kopien darf auf einem Computerarbeitsplatz eingesetzt werden, vorausgesetzt, jede Kopie der Software wird immer nur an einem einzigen Computerarbeitsplatz eingesetzt. Software ist an einem Computerarbeitsplatz „im Einsatz“, wenn sie in einen Zwischenspeicher (d. h. RAM) geladen oder in einem Festspeicher (d.h. Festplatte, CD-ROM oder sonstiges Speichermedium) eines Computerarbeitsplatzes installiert wird, wobei eine auf dem Netzwerkserver installierte Kopie, deren einziger Zweck die Verteilung an andere Computerarbeitsplätze ist, als „nicht im Einsatz“ befindlich gilt. Falls die erwartete Anzahl der Anwender der Software die Anzahl der gültigen Lizenzen übersteigt, wird über einen in der Software integrierten Überprüfungsmechanismus sichergestellt, dass die Anzahl der Personen, die die Software gleichzeitig benutzen, nicht die Anzahl der erteilten Lizenzen übersteigt. Falls die Software ständig auf der Festplatte oder einem anderen Speichermedium eines Computerarbeitsplatzes (mit Ausnahme des Netzwerkservers) installiert ist und eine Person diesen Computerarbeitsplatz während mehr als 80% der Einsatzzeit nutzt, darf diese Person die Software auch auf einem Portable oder Home-Computer nutzen.
b) Der Kunde darf die Rechte auch dieser Ergänzungsvereinbarung zum Lizenzvertrag auf Dauer übertragen, wenn der Empfänger den Bedingungen und Bestimmungen dieser Ergänzungsvereinbarung und des Softwarelizenzvertrages zustimmt. Eine solche Übertragung muss alle Kopien der Software betreffen, die aufgrund dieser Ergänzungsvereinbarung angefertigt wurden, falls der Kunde nicht die vorherige schriftliche Zustimmung des BI zur Übertragung von weniger als allen Kopien erhalten hat.
c) Der Kunde muss alle Anwender der Software über die Bedingungen und über die Bestimmungen der Ergänzungsvereinbarungen unterrichten und sie zu Ihrer Einhaltung vertraglich verpflichten. - Diese Ergänzungsvereinbarung führt nicht zu einer Verlängerung der Laufzeit der Gewährleistung für ein zu einem früheren Zeitpunkt vom Kunden erworbenes Original-Software-Produkt.
- Sofern durch diese Ergänzungsvereinbarung das Recht zur Anfertigung von Kopien von Updates der Software eingeräumt wird, dürfen auch diese nur in der Anzahl der oben auf diesem Formular angegebenen Anzahl hergestellt werden.
- Der Kunde ist verpflichtet, das BI spätestens innerhalb von zwei Wochen darüber zu informieren, wenn mehr als die im Formular angegebene Zahl von Kopien benutzt werden. In diesem Fall werden zusätzliche Lizenzgebühren gem. jeweils gültiger Preistafel des BI fällig. Für den Fall, dass der Kunde mehr als die in Ziffer 2 (a) angegebene Zahl von Kopien der Software anfertigt, ohne das BI entsprechend zu unterrichten, verpflichtet sich der Kunde, eine Vertragsstrafe in Höhe des doppelten Betrages der jeweils anwendbaren Lizenzgebühr für jede zu viel angefertigte Kopie zu bezahlen.
Der Kunde erklärt mit der Unterzeichnung sein Einverständnis mit den Bedingungen und Bestimmungen dieser Ergänzungsvereinbarung. Er verpflichtet sich, die Ergänzungsvereinbarung unterzeichnet in doppelter Ausfertigung an das BI zurückzusenden. Eine Ausfertigung erhält der Kunde nach Gegenzeichnung durch das BI für seine Unterlagen zurück.
(c) Bibliographisches Institut GmbH, Mannheim
